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       Empfehlung zu bruchsicherem Glas in Verkehrsbereichen




       Die neuen Teile 1 und 2 der DIN 18008 liegen seit nunmehr einem Jahr im Weißdruck vor.    Beispielhaft wird dazu auf § 37 (2) „Fenster, Türen, sonstige Öffnungen“ der Muster-Bauord-
       Obwohl die Neuerungen der Norm hinlänglich bekannt sind, scheint nach wie vor Abschnitt   nung (MBO) verwiesen. Es könnten aber auch z. B. § 3 „Allgemeine Anforderungen“ oder § 16
       5.1.4 von Teil 1 Verständnisschwierigkeiten zu bereiten. Er lautet:            „Verkehrssicherheit“ der MBO relevant sein. Ähnliche Forderungen können darüber hinaus
                                                                                      auch in anderen Rechtsgebieten gestellt werden, wie z. B. dem Arbeitsrecht (Arbeitsstätten-
          5.1.4  Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen   verordnung), dem Sozialrecht (Unfallverhütungsvorschriften) oder dem Privatrecht (allgemeine
        für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit   Verkehrssicherungspflicht, bei Unterlassung Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB), wobei
        (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden.  diese Aufzählung nicht vollständig sein muss.
          ANMERKUNG: Es wird z. B. auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Umsetzung im
        Landesrecht verwiesen.                                                        Die Vielzahl der infrage kommenden gesetzlichen Forderungen ist für Planer, Fensterher-
                                                                                      steller und Glasverarbeiter oftmals unüberschaubar. Und damit auch die Beantwortung der
       Dieser Normabschnitt wird oftmals als „Freifahrtschein“ für die Verwendung nicht-bruchsiche-  Frage, ob und welche gesetzlichen Forderungen bestehen und ob nicht irrtümlich eine davon
       rer Gläser in Verkehrsbereichen interpretiert. Jedoch steht das dort nicht. Objektiv betrachtet   übersehen wurde.
       konkretisiert der Normabschnitt lediglich, wie Schutzmaßnahmen für Verglasungen
       aussehen können, wenn sie auf Grund gesetzlicher Forderungen zur               Daher empfiehlt der Bundesverband Flachglas in seiner BF-Information 016/2020 allen in
       Verkehrssicherheit erforderlich werden.                                        der Glasberatung Tätigen, in Beratungsgesprächen mit Bauherren und Kunden für Verkehrs-
                                                                                      bereiche stets eine Empfehlung für bruchsichere Gläser, also Einscheiben- oder Verbund-
       Die Frage, ob gesetzliche Forderungen zur Verkehrssicherheit bestehen, wird dort nicht be-  Sicherheitsglas auszusprechen.
       antwortet. Stattdessen verlangt der Normabschnitt, diese zunächst zu ermitteln und – sofern
       gesetzliche Forderungen bestehen, die Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich machen –                                                         >>
       sie durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder durch Verwendung von Gläsern
       mit sicherem Bruchverhalten zu erfüllen.
















      © Flachglas MarkenKreis GmbH                                                                                              GlasNews 2/21              Seite 5/10
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