Page 4 - TI-REACH
P. 4

Technische Information REACH - Konsequenzen für Glaserzeugnisse

               1        Einleitung
               REACH ist die Abkürzung für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals. Übersetzt
               bedeutet dies: Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.

               Es handelt sich bei REACH um eine europäische Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006), die bereits am
               1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

               Die Konsequenzen für den Hersteller eines veredelten Glaserzeugnisses (z. B. Isolierglas, ESG,
               VSG) sind überschaubar. Prinzipiell besteht für ihn die Pflicht, sich über Bestandteile der Vorpro-
               dukte und des Gefährdungspotentials für Gesundheit und Umwelt ein Bild zu machen.

               Auf der anderen Seite müsste er seine Kunden und seit dem 1. Juni 2011 auch die Europäische
               Chemikalienagentur (ECHA) informieren, falls seine Produkte besonders gefährliche Substanzen
               in einer kritischen Menge enthalten.



               2        Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

               Im Sinne von REACH sind Stoffe chemische Elemente oder Verbindungen (z. B. Molekularsieb).
               Unter Zubereitungen werden Gemenge/Mischungen verschiedener Stoffe (z. B. Dichtstoffe) ver-
               standen.
               Als ein Erzeugnis wird ein Gegenstand definiert, der bei der Herstellung eine spezifische Form,
               Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine
               Funktion bestimmt. Dies trifft auf Glaserzeugnisse zu.


               2.1      Stoffe oder Stoffe in Gemischen
               Stoffe oder Stoffe in Gemischen, die in Mengen ab 1 t/a in der EU produziert oder von außerhalb
               importiert werden, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden.
               Andernfalls dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung ist der Hersteller o-
               der der Importeur verantwortlich.


               2.2      Stoffe in Erzeugnissen und Erzeugnisse
               Stoffe in Erzeugnissen und Erzeugnisse brauchen nicht registriert zu werden, wenn keine Stoffe
               unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt wer-
               den.


               2.3      Glaserzeugnisse
               Für Glaserzeugnisse besteht keine Registrierungspflicht, sondern gegebenenfalls eine Informati-
               onspflicht (s. u.).


               2.4      Kandidatenliste
               Die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichte sog. „Kandidatenliste“ bein-
               haltet besonders besorgniserregende Stoffe. Sie erfüllen die Kriterien des Art. 57 der REACH-Ver-
               ordnung und wurden nach dem Verfahren des Art. 59 der Verordnung ermittelt. Demnach handelt






                Flachglas MarkenKreis GmbH              Stand: Januar 2020                           Seite 3 von 5
   1   2   3   4   5   6