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Technische Information REACH - Konsequenzen für Glaserzeugnisse

               es sich im Prinzip um Stoffe, die wahrscheinliche, schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche
               Gesundheit oder Umwelt haben. Die Liste ist veröffentlicht unter:
                    www.echa.europa.eu/de/web/guest/candidate-list-table

               Momentan sind 205 Stoffe aufgeführt. Weitere Stoffe werden im Laufe der Zeit hinzu kommen.
               Für Erzeugnisse sind Angaben gemäß der Kandidatenliste ab 0,1 Masseprozent erforderlich.



               3        Pflichten des Herstellers von veredelten Glasprodukten
               3.1      Risikominderungsmaßnahmen

               Mit den Vorprodukten ist so umzugehen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Hierzu kön-
               nen die Sicherheitsdatenblätter, die vom Vorlieferanten zur Verfügung gestellt wurden, herangezo-
               gen werden. Sie beinhalten entsprechende Empfehlungen. Außerdem muss der Verwendungs-
               zweck genannt sein. Erhaltene Informationen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

               Sicherheitsdatenblätter werden in der Regel auch für nicht zulassungspflichtige Stoffe/Zubereitun-
               gen erstellt, um den Abnehmer auch über eine etwaige Ungefährlichkeit zu informieren.


               3.2      Informationsweitergabe

               Im Sinne von REACH sind Hersteller von veredelten Glasprodukten sog. nachgeschaltete Anwen-
               der. Diese müssen von ihren Vorlieferanten unaufgefordert informiert werden, falls in den Produk-
               ten mehr als 0,1 Masseprozent eines zulassungspflichtigen Stoffes aus der Kandidatenliste enthal-
               ten ist. Hierbei kommt wieder den Sicherheitsdatenblättern mit den Informationen zum Gefähr-
               dungspotential eine Schlüsselrolle zu (s. o.).
               Wurde der Hersteller von seinen Vorlieferanten informiert, muss er seine Kunden und seit dem
               1. Juni 20011 auch die ECHA informieren, falls seine Glaserzeugnisse 0,1 Masseprozent eines der
               Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. Außerdem besteht bei Nachfrage eines Verbrauchers
               eine kostenlose Informationspflicht innerhalb von höchstens 45 Tagen (Artikel 33, Absatz 1 und 2).


               4        Fazit

               Den Sicherheitsdatenblättern der Lieferanten (Hersteller oder Importeur), die auf Basis der
               REACH-Verordnung Nr. 1907/2006/EG erstellt werden, kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie
               informieren über den sicheren Umgang mit den Vorprodukten und beinhalten gegebenenfalls Infor-
               mationen über bedenklich geltende Stoffe, die in einer gewissen Konzentration enthalten sind.

               Nach derzeitigem Kenntnisstand beinhalten die von den Herstellern des Flachglas MarkenKreis
               hergestellten Glaserzeugnisse keine als gefährlich eingestuften Stoffe in ausreichender Konzentra-
               tion von mehr als 0,1 Massenprozent.



               Anmerkung
               Die o. g. Informationen gelten unter Voraussetzung, dass die Vorprodukte nicht aus dem EU-Aus-
               land eingeführt werden (z. B. Schweiz). Ansonsten können sich die Pflichten ab einer eingeführten
               Menge von 1 Tonne pro Stoff und Jahr für den Hersteller der Glaserzeugnisse wesentlich erwei-





                Flachglas MarkenKreis GmbH              Stand: Januar 2020                           Seite 4 von 5
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