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Technische Information Verglasungen für Aufzugsanlagen
1 Einleitung
Gläserne Fahrkörbe von Aufzugsanlagen und gläserne Schachteinhausungen sind heute gängige
Glasanwendungen.
Die Planung solcher Glasanwendungen erfolgt jedoch nicht allein nach architektonisch-ästheti-
schen Gesichtspunkten, sondern wird vom Inverkehrbringer der Aufzugsanlage vorrangig nach
den Sicherheitsanforderungen durchgeführt, die in den europäischen Aufzugs- und Maschinen-
richtlinien definiert sind.
Diese Richtlinien werden in Deutschland durch die „12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
– Aufzugsverordnung“ umgesetzt. Die bisherige europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG verlor am
19.04.2016 ihre Gültigkeit und wurde durch die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ersetzt.
Für die technische Ausführung von Aufzügen ist DIN EN 81 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion
und den Einbau von Aufzügen“ maßgebend. Seit September 2017 ist DIN EN 81-20, Ausgabe
2014-11 anzuwenden.
Im Folgenden werden auszugsweise die wichtigsten glasrelevanten Vorgaben aus DIN EN 81-20,
Ausgabe 2014-11 wieder gegeben. Die Norm enthält Vorgaben für Verglasungen in Schachtwän-
den, Schacht- und Fahrkorbtüren sowie Fahrkorbwänden und -decken.
Wichtiger Hinweis: Für die Ausführung des Schachts und die Schachtumwehrungen gelten zusätz-
lich die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung, wie sie in DIN 18008 für die Verglasung defi-
niert sind!
2 Grundsätzliches
Alle Verglasungen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) bestehen.
Einzige Ausnahme sind im Fahrkorb verwendete Spiegel und sonstige Glasverkleidungen. Diese
müssen die Anforderungen von Anhang C der Pendelschlagnorm DIN EN 12600 an Typ B oder C
erfüllen. D. h. sie müssen entweder VSG-typisch (Typ B) oder ESG-typisch (Typ C) brechen.
3 Verglasungen in Schachtwänden
3.1 Statische Anforderungen
Verglasungen in Schachtwänden und ihre Befestigungen müssen nach den Abschnitten 5.2.1.8.2
und 0.4.11 der DIN EN 81-20 eine auf eine Fläche von 0,30 m x 0,30 m an beliebiger Stelle sowohl
vom Schachtinneren als auch -äußeren her einwirkende horizontale statische Stoß-Ersatzkraft von
1 kN ohne bleibende Verformung aufnehmen können, wobei die elastische Verformung unter An-
nahme vollen Verbundes max. 15 mm betragen darf.
3.2 Weitere Anforderungen
Darüber hinaus müssen Verglasungen in Schachtwänden die Anforderungen von DIN 18008 erfül-
len. Falls die Verglasungen auch absturzsichernde Eigenschaften haben müssen, um z. B. Ab-
stürze von Verkehrswegen aus in den Schacht zu verhindern, gilt insbesondere DIN 18008-4.
Flachglas MarkenKreis GmbH Stand: Januar 2020 Seite 3 von 5