Page 4 - TI-Aufzug
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Technische Information Verglasungen für Aufzugsanlagen

               1        Einleitung
               Gläserne Fahrkörbe von Aufzugsanlagen und gläserne Schachteinhausungen sind heute gängige
               Glasanwendungen.

               Die Planung solcher Glasanwendungen erfolgt jedoch nicht allein nach architektonisch-ästheti-
               schen Gesichtspunkten, sondern wird vom Inverkehrbringer der Aufzugsanlage vorrangig nach
               den Sicherheitsanforderungen durchgeführt, die in den europäischen Aufzugs- und Maschinen-
               richtlinien definiert sind.
               Diese Richtlinien werden in Deutschland durch die „12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
               – Aufzugsverordnung“ umgesetzt. Die bisherige europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG verlor am
               19.04.2016 ihre Gültigkeit und wurde durch die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ersetzt.
               Für die technische Ausführung von Aufzügen ist DIN EN 81 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion
               und den Einbau von Aufzügen“ maßgebend. Seit September 2017 ist DIN EN 81-20, Ausgabe
               2014-11 anzuwenden.
               Im Folgenden werden auszugsweise die wichtigsten glasrelevanten Vorgaben aus DIN EN 81-20,
               Ausgabe 2014-11 wieder gegeben. Die Norm enthält Vorgaben für Verglasungen in Schachtwän-
               den, Schacht- und Fahrkorbtüren sowie Fahrkorbwänden und -decken.
               Wichtiger Hinweis: Für die Ausführung des Schachts und die Schachtumwehrungen gelten zusätz-
               lich die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung, wie sie in DIN 18008 für die Verglasung defi-
               niert sind!


               2        Grundsätzliches

               Alle Verglasungen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) bestehen.

               Einzige Ausnahme sind im Fahrkorb verwendete Spiegel und sonstige Glasverkleidungen. Diese
               müssen die Anforderungen von Anhang C der Pendelschlagnorm DIN EN 12600 an Typ B oder C
               erfüllen. D. h. sie müssen entweder VSG-typisch (Typ B) oder ESG-typisch (Typ C) brechen.



               3        Verglasungen in Schachtwänden
               3.1      Statische Anforderungen

               Verglasungen in Schachtwänden und ihre Befestigungen müssen nach den Abschnitten 5.2.1.8.2
               und 0.4.11 der DIN EN 81-20 eine auf eine Fläche von 0,30 m x 0,30 m an beliebiger Stelle sowohl
               vom Schachtinneren als auch -äußeren her einwirkende horizontale statische Stoß-Ersatzkraft von
               1 kN ohne bleibende Verformung aufnehmen können, wobei die elastische Verformung unter An-
               nahme vollen Verbundes max. 15 mm betragen darf.


               3.2      Weitere Anforderungen
               Darüber hinaus müssen Verglasungen in Schachtwänden die Anforderungen von DIN 18008 erfül-
               len. Falls die Verglasungen auch absturzsichernde Eigenschaften haben müssen, um z. B. Ab-
               stürze von Verkehrswegen aus in den Schacht zu verhindern, gilt insbesondere DIN 18008-4.








                Flachglas MarkenKreis GmbH              Stand: Januar 2020                           Seite 3 von 5
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