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       Und dieser Hinweis ist durchaus wichtig. Denn offensichtlich wurde § 37 Abs. 2 MBO/LBO
       in der Vergangenheit häufig übersehen oder fehlinterpretiert. Es schien wohl die Ansicht zu
       herrschen, er gelte nur für öffentliche, nicht aber für privat genutzte Gebäude. Anders sind
       die vielen Fenstertüren in Wohngebäuden, bei denen die Kennzeichnung zur leichten Erkenn-
       barkeit fehlt, nicht zu erklären. Dabei unterscheidet die MBO/LBO gar nicht zwischen privater
       und öffentlicher Nutzung. Ein kurzer Blick ins Gesetz hätte hier in der Vergangenheit für Klar-
       heit sorgen können.

       Man kann jetzt auch nicht das Rad der Zeit zurückdrehen, indem man neue Fehlinterpretati-
       onen zum o.g. Paragrafen erfindet. Beliebt scheinen aktuell folgende:
       •   Mit „allgemein zugänglichen“ Verkehrsflächen seien nur die „für die Allgemeinheit zu-
          gänglichen“ gemeint.
       •   Das in der MBO/LBO niedergeschriebene „öffentliche Baurecht“ würde sich „auf den
          öffentlichen Bereich beschränken“ und es gäbe den Sachverhalt „Freiheit des Bauens“.

       Zu diesen Fehlinterpretationen lässt sich jedoch kein Beleg in der MBO/LBO oder zugehörigen
       Rechtskommentaren finden (vgl. Infokasten zur Verkehrssicherheit):
       •   Das Gegenteil von „allgemein zugänglich“ ist nicht „privat zugänglich“, sondern
          „allgemein unzugänglich“.
       •   Die MBO/LBO zählt zum Rechtsgebiet „Öffentliches Recht“, weil dort die Rechtsverhält-
          nisse von Staat (z.B. Baubehörde) zu Bürger (z.B. Bauherr) geregelt werden („Privatrecht“
          regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern, z.B. Auftraggebern und nehmern). Und
          in der MBO/LBO existiert ebenso wenig eine „Freiheit des Bauens“, wie in der StVO eine
          „freie Fahrt für freie Bürger“.                                             Größere bodentiefe Verglasungen, auf die § 37 Abs. 2 MBO/LBO anzuwenden ist.
                                                                                      (iStock by Getty-Images)
       Fakt ist: Die MBO/LBO gilt gemäß § 1 mit wenigen Ausnahmen für alle baulichen Anlagen.
       Und die Regelungen des § 37 Abs. 2 MBO/LBO gelten für alle dort definierten Verglasungen,
       auch für die im Bild gezeigten bodentiefen größeren Verglasungen.











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