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Überarbeitung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 abgeschlossen
Nach rund vier Jahren Arbeit und zwei öffentlichen Entwürfen nebst Einspruchsverfahren konnte Was ändert sich dadurch?
Ende Juli 2019 endlich die Überarbeitung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 abgeschlossen werden. Zunächst einmal ändern sich dadurch die Anforderungen an die infrage kommenden
Verglasungen nicht. Denn § 37 Abs. 2 MBO/LBO besteht in dieser Form bereits seit
Obwohl dabei viele hilfreiche Änderungen und Ergänzungen in die Norm eingearbeitet wurden, vielen Jahren (seit MBO 2002). Jedoch werden nun alle Anwender der Norm unmiss-
wurde vor allem eine einzige öffentlich wahrgenommen: die Ergänzung des Sicherheitskonzepts verständlich darauf hingewiesen, dass in jedem Bundesland hierzu eine gesetzliche
bzgl. Verglasungen unterhalb Brüstungshöhe ohne Absturzsicherung (Teil 1, Abschnitt 5.1.4). Regelung existiert, die zu beachten ist (vgl. Tabelle).
Aber auch hier konnte schließlich Einigkeit erzielt werden, da die vom Normenausschuss zu-
nächst favorisierte, jedoch heftig kritisierte 0,8-m-Regel verändert und um einen Verweis auf die Bundesland LBO-Paragraf/-Artikel, der
§ 37 Abs. 2 MBO entspricht
gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 2 Muster- /Landesbauordnung (MBO/LBO) ergänzt wurde.
Der Abschnitt lautet nun: Baden-Württemberg § 13 Abs. 2 LBOAVO
Bayern Art. 35 Abs. 1 BayBO
5.1.4 Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaß- Berlin § 37 Abs. 2 BauO Bln
nahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung Brandenburg § 37 Abs. 2 BbgBO
der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruch-
verhalten erfüllt werden. Bremen § 37 Abs. 2 BremLBO
Hamburg § 35 Abs. 2 HBauO
ANMERKUNG Es wird z.B. auf § 37 Abs. 2 Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Umsetzung Hessen § 40 Abs. 2 HBO
in Landesrecht hingewiesen.
Mecklenburg-Vorpommern § 37 Abs. 2 LBauO M-V
Niedersachsen* § 37 Abs. 2 NBauO
Der in Bezug genommene Absatz 2 des § 37 MBO/LBO lautet:
Nordrhein-Westfalen § 37 Abs. 2 BauO NRW
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Rheinland-Pfalz* § 37 Abs. 1 LBauO
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Saarland § 37 Abs. 2 LBO (SL)
Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden Sachsen § 37 Abs. 1 SächsBO
können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn
dies die Verkehrssicherheit erfordert. Sachsen-Anhalt § 36 Abs. 2 BauO LSA
Schleswig-Holstein* § 38 Abs. 2 LBO (SH)
Der Abschnitt 5.1.4 der Norm konkretisiert nun also nur noch, wie die „weiteren Schutzmaß- Thüringen* § 37 Abs. 2 ThürBO
nahmen“ aussehen können, die die gesetzliche Regelung fordert.
© Flachglas MarkenKreis GmbH GlasNews 4/19 Seite 9/15