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Technische Information Verglasung in der Energieeinsparverordnung
3.2 Baubestandsanforderungen
Bei Änderungen von bestehenden Gebäuden kann der Nachweis nach wie vor über einzuhaltende
Bauteilkennwerte geführt werden. Falls ein Anteil von mehr als 10 % eines Bauteils an der Gebäu-
dehülle erneuert wird, sind für diese maximale Wärmedurchgangskoeffizienten festgelegt. Für
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster sind folgende Werte einzuhalten:
1) nur wenn der alte Rahmen bestehen bleibt
Wird bei Kastenfenstern eine Scheibe ausgetauscht, darf der normale Emissionsgrad en der
neuen Glastafel höchstens 0,20 betragen.
Bei Sonderverglasungen, d.h. bei Schallschutzverglasungen mit einem R W,R der Verglasung von
mindestens 40 dB, bei Isolierglasaufbauten zur Durchschuss-, Durchbruch- oder Sprengwirkungs-
hemmung oder bei Brandschutzverglasungen mit mindestens 18 mm Einzelglasdicke sind die U-
Werte großzügiger ausgelegt:
1) nur wenn der alte Rahmen bestehen bleibt
Alternativ können bei Sanierungsmaßnahmen auf die Verfahren für Neubauten zurückgegriffen
werden, wobei die Anforderungen um nicht mehr als 40 % überschritten werden dürfen.
Als energetische Kennwerte für bestehende Bauteile dürfen im Nachweisverfahren gesicherte Er-
fahrungswerte für vergleichbare Altersklassen zu Grunde gelegt werden. Dies sind z.B. im Bundes-
anzeiger veröffentlichte Werte. Bei Erweiterung und Ausbau eines beheizten oder gekühlten Ge-
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bäudes mit mindestens 15 m und höchstens 50 m Nutzfläche sind die o.g. Bauteilkennwerte ein-
zuhalten.
Flachglas MarkenKreis GmbH Stand: Juli 2019 Seite 6 von 7