Page 8 - TI-EnEV
P. 8
Technische Information Verglasung in der Energieeinsparverordnung
3.3 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizi-
enz
Energieausweise für ein Gebäude dürfen auf Basis eines rechnerischen Energiebedarfs und des
tatsächlichen Energieverbrauchs über mind. 3 aufeinanderfolgende Heizperioden erstellt werden.
Für Neubauten wird immer ein Energieausweis auf Basis des rechnerischen Bedarfs ausgestellt.
Eingeschränkte Wahlfreiheit zwischen den beiden Energieausweisen besteht für Wohngebäude
mit weniger als 5 Wohneinheiten. Für diese ist nur noch der Energiebedarf im Energieausweis zu-
grunde zu legen.
Für Gebäude, für die der Jahres-Primärenergiebedarf/ Transmissionswärmebedarf ermittelt wurde,
ist ggf. der Baubehörde auf Verlangen ein Energieausweis, der Auskunft über den rechnerischen
Energiebedarf gibt, vorzulegen.
Die Energieausweise haben 10 Jahre Gültigkeit.
Mit der EnEV wird für neue Energieausweise für Wohngebäude eine Energieeffizienzklasse (A+
bis H) angegeben, wobei die Referenzskala auf 250 kWh/(m a) begrenzt ist.
2
Ein Energieausweis muss auch einem potentiellen Mieter, Käufer oder Nutzer eines Gebäudes zu-
gängig gemacht werden.
Bei öffentlichen Gebäuden soll der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden. Neben der
Information über den energetisch qualitativen Zustand eines Gebäudes, hat ein Energieausweis
Modernisierungsempfehlungen zu berücksichtigen.
Die EnEV beinhaltet darüber hinaus weitere Details zum Energieausweis, z.B. die Ausstellungsbe-
rechtigten, Übergangsfristen und Musterformulare.
4 Ausblick
In einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die
Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu-
sammengefasst. Damit werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt mit einem
Niedrigstenergie-Standard für Neubauten ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für alle Gebäude.
Flachglas MarkenKreis GmbH Stand: Juli 2019 Seite 7 von 7